Minder schwerer Fall beim Besitz von BtM in nicht geringer Menge

OLG Naumburg, Beschluss v. 22.06.2015 – 2 Rv 60/15

Gegenstand des Verfahrens war Haschisch von sehr schlechter Qualität mit eine THC-Gehalt von lediglich 1%. Dies muss sich laut des Senats in der Strafzumessung auswirken, zumal Haschisch mit einem derart geingen Wirkstoffgehalt möglicherweise überhaupt keine toxische Wirkung hat und ein wesentlich geringers Suchtpotential  als Haschisch mit wesentlich höherem THC-Anteil hat.

In der Entscheidung wird festgestellt, dass die rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn Anhaltspunkte dazu fehlen.

Wenn BtM zum Eigenverbrauch bestimmt sind, ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Hinzukommen weiterer Gesichtspunkte auf beim Besitz eines Mehrfachen, so auch des 11fachen der nicht geringen Menge in Betracht.

Darlegungserfordernisse bei fahrlässiger Drogenfahrt

Zum Dauerbrenner Drogenfahrt hat das Kammergericht in einem Beschluss vom 22.07.2014 zum Aktenzeichen 3 Ws (B) 332/14 – 162 Ss 91/14 folgendes festgestellt:

1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von Cannabis nötig  ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandten wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Einwänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt.

2. Selbst ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Konsum von Cannabis etwa 24 Stunden vor der verfahrensgegenständlichen Tat kann aber nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden.

 

Auf dem Gebiet ist nach wie vor vieles ungeklärt bzw. in Bewegung. Beim Vorwurf von Drogenfahrten lohnt es sich genau zu prüfen und eine Einlassung nicht leichtfertig abzugeben.

 

 

Kräutermischungen – synthetische Cannabinoide – nicht geringe Menge (ngM)

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 – LG Landshut

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4

1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP47,497 beginnt bei sechs Gramm.

 

Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Bestimmung der nicht geringen Menge sythetischer Cannabinoide in sog. „Legal Highs“ oder auch „Neue psychoaktive Substanzen“ (auch  Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen genannt) auseinandergesetzt und diese wie oben genannt bestimmt. Der Entscheidung zugrunde lagen im Ausland gekaufte „Kräutermischungen“ (SenCation Vanilla, SenCation Blackberry, Dream, 69, ChillX, die zum Rauchen gedacht waren und durch die enthaltenen synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinserweiternde Wirkung haben.

Die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist ausschlaggebend für die angedrohte Strafhöhe, vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Die Entscheidung ist auf der Website des BGH veröffentlicht.

Das Urteil können Sie hier lesen: Synthetische Cannabinoide

Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch – § 31a BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in der Regelung des § 31 a BtMG eine Möglichkeit vor, von der Verfolgung der Tat abzusehen:

§ 31 a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Um sich diese Möglichkeit der Verteidigung und eine entsprechende Argumentation nicht zu verbauen, sollte man zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen und über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Dadurch werden die (Wirkstoff-)Menge bekannt und die rechtliche Einordung als Grundlage der erfolgversprechenden Verteidigung erst ermöglicht. Selbst bei harten Drogen wie Heroin, Kokain und Crack kann sich eine entsprechende Argumentationslinie ergeben. Vor pauschaler Argumentationoder gar einer Einlassung ohne Aktenkenntnis kann nur gewarnt werden: Es können sich nachteilige Folgen im Bezug auf die Fahrerlaubnis ergeben.