Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Anwendbarkeit von allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht

Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Anwendbarkeit von allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht; Nichteinholung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe

KG, Beschluss v. 22.05.2014 – Az. 4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 – 141 AR 255/14

Leitsatz

1. Die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen – soll die Haftanordnung darauf gestützt werden – eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Angesichts der ganz unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung von Freiheitsstrafe einerseits und Jugendstrafe andererseits kann (auch) für die Haftentscheidung nicht offen bleiben, ob die Straftat des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen seien oder aber das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung finden wird. Es ist unzulässig, diese Frage erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu prüfen und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zugrunde zu legen, weil hierdurch eine für die Haftanordnung wesentliche Tatsachengrundlage zunächst ohne Prüfung zu Lasten des Angeklagten gleichsam unterstellt würde.

2. Es bleibt offen, ob allein schon die Missachtung des in § 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls Folgen für die Fortdauer der Untersuchungshaft haben könnte.

Langtext der Entscheidung

Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Prüfung des Haftbefehls

Der Untersuchungshaft kommt lediglich verfahrenssichernde Wirkung zu. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Beim Vollzug von Untersuchungshaft prallen damit der Freheitsanspruch des Inhaftierten auf das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Hier ist das Verfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu fördern, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Ein Haftbefehl kann angefochten werden. Das gilt für Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.

Kammergericht Beschluss vom 16.04.2014 –  2 Ws 152/14, 2 Ws 152/14 – 141 AR 184/14

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinreichend Genüge getan ist oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anzulastende vermeidbare Verzögerungen – die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen – vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.

Zwar können Verzögerungen bei der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem späteren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – [2] 141 HEs 6/14 [1/14] – und vom 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – mit weit. Nachweisen). Dazu ist es indes nicht gekommen.

Langtext

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE215562014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 StPO

Immer wieder ein streitger Punkt in Untersuchungshaftbefehlen ist das tatsächliche Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zu den Voraussetzungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28.2.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12 folgenden Leitsatz aufgestellt:

Leitsatz

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.

Entscheidung des KG im Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216842012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft: Zulässigkeit von Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

Kammergericht , Beschluss vom 13.09.20124, Az.   Ws 97/12, 4 Ws 97/12 – 141 AR 461/12

Leitsatz

Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zulässig, wenn eine – durch konkrete Anhaltspunkte belegte – reale Gefahr für die in dieser Norm genannten Haftzwecke (Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, der allein durch die Inhaftierung des Beschuldigten nicht hinreichend begegnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist, folgen nicht automatisch aus dem der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer zugrunde liegenden Haftgrund. In die Würdigung und Abwägung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation einbezogen und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der Inhaftnahme besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO erfordert. Grundsätzlich kann auch ein Haftgrund, auf den der Haftbefehl nicht (mehr) gestützt ist, die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Allerdings müssen auch hier konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung dieses Haftzwecks bestehen.Gemäß § 126 Abs. 2 StPO ist für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, nicht die Kammer zuständig.

Volltext der Entscheidung: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200482013&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Untersuchungshaft/Haftbefehl: Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 01.03.2013, Az: 4 Ws 14/13, 4 Ws 14/13 – 141 AR 685/12, zur Frage des Haftgrundes der Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO folgenden Leitsatz aufgestellt:

Leitsatz

1. Begibt sich ein ausländischer Beschuldigter in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in sein Heimatland, ist er flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen. Reist er dagegen mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland, ist er auch dann nicht flüchtig, wenn die Wirkung der Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden und das Gericht tatsächlich eintritt, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert.2. Ernsthafte Rückkehrbemühungen stehen der Annahme entgegen, der ausländische Beschuldigte verbleibe im Ausland, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen. Sie sprechen gegen das Vorliegen des für die Annahme einer Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlichen subjektiven Elements (Fluchtwillen).